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Allgemeine Geschäftsbedingungen
von TK Beschallung

 

§1 Geltungsbereich
  Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen TK Beschallung und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von TK Beschallung in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
TK Beschallung ist berechtigt, seine AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Mieter jederzeit zu ändern.
   
§2 Angebot und Vertragsausschluss
  Die Angebote von TK Beschallung sind grundsätzlich frei bleibend und unverbindlich.
Erfolgt jedoch die Unterschrift eines Angebotes durch den Mieter, ist das unterschriebene Angebot mit allen Bedingungen als geschlossener (Vorab-)Vertrag zwischen TK Beschallung und dem Mieter zu betrachten. TK Beschallung ist verpflichtet, den Mieter auf die mit seiner Unterschrift verbundenen Konsequenzen vor Leistung der Unterschrift ausdrücklich hinzuweisen.
Das unterschriebene Angebot behält solange seine Gültigkeit bis ein gesonderter Vertrag zwischen beiden Vertragsparteien zu dem entsprechenden Auftrag geschlossen wurde, der Abschluss eines solchen gesonderten Vertrages ist jedoch nicht zwingend erforderlich. (Im Folgenden ist für beide o.g. Verhältnisse zwischen TK Beschallung und dem Mieter das Wort „Mietvertrag“ gewählt)
     
§3 Mietzeit
  Die Mietzeit ist grundsätzlich im Mietvertrag zu vermerken und diesem zu entnehmen. Sie beginnt mit der Anlieferung des Equipments durch TK Beschallung am Veranstaltungsort und endet mit dem Zeitpunkt des Abtransportes.
   
§4 Preise/Zahlungen
  1) Der Mietpreis für gemietete Geräte bzw. Leistungen ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Die dort angegebenen Preise entsprechen der gültigen Preisliste von TK Beschallung. Die Preise aus unseren Preislisten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt., soweit in der Preisliste nicht anders angegeben ist.
TK Beschallung behält sich nach eigenem Ermessen das Recht vor, dem Mieter Rabatte einzuräumen.
  2) Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn die Mietgegenstände nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft waren.
  3) Bei erstmaliger Beauftragung von TK Beschallung ist der Mietpreis vor Nutzung der Geräte bzw. Erbringung der Leistung zu entrichten. TK Beschallung behält sich ausdrücklich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor.
Für jegliche darauf folgenden Aufträge gilt: Der Mietpreis ist unverzüglich nach der Nutzung der Geräte bzw. Erbringung der Leistung zu entrichten. In diesem Fall ist es die Pflicht des Mieters, bereits im Voraus den für die Zahlung Zuständigen gegenüber einem Mitarbeiter von TK Beschallung zu benennen.
  4) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Beginn der Mietzeit (nach §3) storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der Vereinbarten Gebühren zu zahlen.
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Beginn der Mietzeit (nach §3) storniert ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Beginn der Mietzeit (nach §3) storniert ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
   
§5 Gebrauchsüberlassung und Mängel
  1) Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.
  2) Zum Schutz beider Vertragsparteien vor Schäden und daraus entstehenden Forderungen ist eine Vermietung von Beschallungs- und Lichttechnik durch TK Beschallung grundsätzlich nur in Verbindung mit der ausschließlichen Bedienung durch geschultes Personal von TK Beschallung möglich.
In Ausnahmefällen kann eine Vermietung dennoch stattfinden, falls der Mieter gegenüber TK Beschallung eine zur Bedienung von Veranstaltungstechnik geeignete Person benennen kann. TK Beschallung behält sich das Recht vor, dem Vorschlag des Mieters in dieser Hinsicht zu widersprechen.
  3) Eine Weitervermietung unserer Mietgegenstände ist nicht gestattet.
  4) Jeglicher vertragswidriger Gebrauch der Mietsachen berechtigt TK Beschallung zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
  5) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet den Mangel unverzüglich TK Beschallung anzuzeigen.
  6) Der Mieter haftet während der Mietzeit für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Wenn Aufbau der gemieteten Geräte und eigentliche Nutzung dieser auseinander fallen, hat der Mieter für eine sichere Aufbewahrungsgelegenheit zu sorgen.
Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
  7) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch TK Beschallung erfolgt, hat der Mieter TK Beschallung zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
TK Beschallung haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
  8) Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgegenstände geeignet überdacht werden.
     
§6 Personal des Dienstleisters
  1) Bei unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet TK Beschallung nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.
  2) Der Mieter hat für eine angemessene Verpflegung des Personals des Dienstleisters während der Auf- und Abbauarbeiten, sowie während der Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.
     
§7 Schadensersatz
  Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch TK Beschallung, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet TK Beschallung darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch TK Beschallung, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von TK Beschallung.
     
§8 Schlussbestimmungen
  1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TK Beschallung und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bonn.
  3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
     
     
 

Stand: 08/2010

 

Allgemeine Geschäftsbedingung von TK Beschallung als PDF-Datei

 

 

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